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Erbrecht nach deutschem Erblasser bei Aufenthalt in Kolumbien

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 19.2.20224 – 14 W 87/23 (Wx)

  1. Deutsche Nachlassgerichte sind für ein Erbscheinsverfahren international gemäß Art. 10 I lit. a EuErbVO zuständig, wenn der Erblasser, der die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Kolumbien hatte und sich Nachlassvermögen in Deutschland befindet.
  2. Örtlich zuständig ist gemäß § 47 Nr. 2 IntErbRVG in Verbindung mit § 343 II FamFG dasjenige Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
  3. Auf den Erbfall eines Erblassers mit deutscher Staatsangehörigkeit und letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Kolumbien ist gemäß der Rechtswahlfiktion in Art. 83 IV EuErbVO deutsches Erbrecht anzuwenden, wenn der Erblasser vor dem 17.8.2015 ein Testament errichtet hatte und deutsches Recht nach Art. 22 EuErbVO hätte wählen können.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 12, m. Anm. Dennis Solomon.

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