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Erbeinsetzung „nahestehender“ Personen

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 29.3.2023 – 2 Wx 39/23

  1. „Nahestehen“ i. S. des § 2270 II BGB ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, wobei an den Begriff hohe Anforderungen zu stellen sind.
  2. Eine bindende Schlusserbeneinsetzung des Bruders des Erblassers kann vorliegen, wenn in der gemeinschaftlichen testamentarischen Anordnung ein besonderer Grund für die Erbeinsetzung aufgenommen worden ist.
  3. Die Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung erfasst auch einen angewachsenen Erbanteil.

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