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Entscheidungsbefugnis bei Namensänderung eines Kindes

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 9.11.2016 – XII ZB 298/15

1. Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes, so hat das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags zu prüfen.

2. Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis hat zu unterbleiben, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ergibt (Fortführung von BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, und Senatsbeschluss v. 24.10.2001 – XII ZB 88/99 –, FamRZ 2002, 94).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 2, m. Anm. Hilbig-Lugani. Vorinstanz war das OLG Oldenburg, FamRZ 2015, 333.

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