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Elternstreit sorgerechtlicher Natur durch Uneinigkeit über Umzugsabsicht

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss v. 29.5.2026 – 5 UF 113/26

  1. Eine von einem Elternteil bekundete Umzugsabsicht (mit dem Kind) in einen ca. 60 km vom aktuellen Aufenthaltsort des Kindes entfernten Ort begründet einen Elternstreit sorgerechtlicher Natur, weil zwischen den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vorliegend nicht nur über die Betreuungszeiten Uneinigkeit besteht, sondern weitere Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind (hier: der Umzug des Kindes in eine andere Stadt und die dadurch bedingte Wahl des Kindergartens), Klärungsbedürftigkeit aufweisen.
  2. Eine solcher Streit ist einer Entscheidung nach § 1628 BGB zugänglich, weil in Fällen beabsichtigter Neubegründung eines Lebensmittelpunkts des Kindes der in § 1628 BGB vorausgesetzte situative Bezug jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Streit der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Frage des Umfangs der Betreuungszeit hinausgeht, nach der Elterntrennung aber nur einmalig ein Umzug mit dem Kind beabsichtigt ist, mit dem Umzug zusammenhängende konkrete Einzelfragen, insbesondere die Ummeldung in Schule oder Kindergarten am neu zu begründenden Wohnort, zu beantworten sind und den Eltern im Übrigen eine am Wohl des Kindes orientierte Kommunikation in das Kind betreffenden Angelegenheiten möglich ist.
  3. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen, insbesondere zu Beschränkungen und Auflagen, von § 1628 BGB
  4. Die Frage der An- oder Abmeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt ist mangels Vorliegens einer sorgerechtlichen Angelegenheit dem Anwendungsbereich des § 1628 S. 1 BGB entzogen. Denn die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen als eigene Pflicht, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ m. Anm. Fritz Osthold veröffentlicht.

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