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Elterliche Sorge: Wechselmodell

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss v. 14.4.2022 – 21 UF 304/21

  1. Ein Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils auch bei einer erheblichen Störung der elterlichen Kommunikation gerichtlich angeordnet werden, wenn das Wechselmodell bereits seit geraumer Zeit tatsächlich gelebt wird, es dem beachtlichen Willen des Kindes entspricht und nachteilige Auswirkungen auf das Kind nicht feststellbar sind.
  2. Die Vorgaben des BGH zur gerichtlichen Anordnung eines Wechselmodells sind nicht wie Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen, sondern es sind die in Betracht kommenden Betreuungsalternativen zu untersuchen und die jeweiligen Vor- und Nachteile für das betroffene Kind und seine Eltern wertend gegeneinander abzuwägen (Anschluss an OLG Bamberg, FamRZ 2019, 979 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}; KG, FamRZ 2018, 1324 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, m. Beitrag Schwonberg, FamRZ 2018, 1298 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}). (Leitsatz der Redaktion)

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