- Entscheidungen Leitsätze
OLG Bamberg, Beschluss v. 2.5.2022 – 2 UF 16/22
- Mit dem Eingang des an das hierfür unzuständige Beschwerdegericht als Empfänger adressierten und gesendeten Schriftsatzes auf dem Intermediär-Server der Bayerischen Justiz ist kein Eingang beim Ausgangsgericht verbunden, bei dem die Verfahrenshandlung fristwahrend vorgenommen werden muss.
- Bei aktiver Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ist eine postalische Weiterleitung nicht geeignet, die wirksame Beschwerdeeinlegung zu bewirken, da es bezogen auf den maßgeblichen Zugang beim nach § 64 I S. 1 FamFG zuständigen Ausgangsgericht mit dem Eingang lediglich in schriftlicher Form an den Voraussetzungen gemäß §§ 113 I FamFG, 130a III, 130d ZPO fehlen würde.
- Ist die elektronisch beim unzuständigen Gericht eingereichte Beschwerdeschrift qualifiziert elektronisch signiert, führt die elektronische Weiterleitung über die EGVP-Postfächer vom unzuständigen an das zuständige Gericht zu einem insoweit formgerechten elektronischen Eingang bei Letzterem, da der Schriftsatz dort mit qualifizierter elektronischer Signatur eingeht.
- Der elektronische Versand zwischen den Gerichten von beim falschen Gericht elektronisch eingereichten Schriftsätzen an das zuständige Gericht gehörte – jedenfalls bis 9.3.2022 – (noch) nicht zum gewöhnlichen Geschäftsgang.