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Elektronische Übermittlung von Beschwerden

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Frankfurt/M., Beschluss v. 15.2.2022 – 4 UF 8/22

Beschwerden des in § 14b I S. 1 FamFG genannten Personenkreises müssen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit seit dem 1.1.2022 entweder zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder schriftlich durch Übermittlung einer Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Beschwerdeeinlegung durch Übersendung der Beschwerdeschrift per Telefax, Computerfax oder per Post genügt dem Formerfordernis nicht.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wurde veröffentlicht in FamRZ 2022, Heft 10, m. Anm. Peter-Hendrik Müther {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.

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