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Elektronische Übermittlung sofortiger Beschwerden

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 31.5.2023 – XII ZB 124/22

  1. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch einen Rechtsanwalt erfordert im Fall der Einreichung einer Beschwerdeschrift nach §§ 569 II, 130d ZPO die elektronische Übermittlung (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 7.12. 2022 - XII ZB 200/22 -, FamRZ 2023, 461 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Zur (hier versagten) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der Einlegungsfrist.

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