Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.3.2019 – XII ZB 320/17
- Die Eintragung im ukrainischen Geburtenregister stellt ebenso wie eine aufgrund dessen ausgestellte Geburtsurkunde keine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne von § 108 I FamFG dar.
- Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes, das von den deutschen Wunscheltern alsbald nach der Geburt nach Deutschland verbracht wird.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 11. Vorinstanz war das OLG Celle, FamRZ 2017, 1496 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris), m. Anm. Unger.