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Eintragung eines ukrainischen Leihmutterkindes in dortiges Geburtenregister

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.3.2019 – XII ZB 320/17

  1. Die Eintragung im ukrainischen Geburtenregister stellt ebenso wie eine aufgrund dessen ausgestellte Geburtsurkunde keine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne von § 108 I FamFG dar.
  2. Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes, das von den deutschen Wunscheltern alsbald nach der Geburt nach Deutschland verbracht wird.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 11. Vorinstanz war das OLG Celle, FamRZ 2017, 1496 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris), m. Anm. Unger.

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