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Eintragung einer nach britischem Recht erworbenen Adelsbezeichnung

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Bundesgerichtshof, Beschluss v. 14.11.2018 – XII ZB 292/15

  1. Vom Anwendungsbereich des Art. 48 S. 1 EGBGB ist nicht nur der mit einem statusbegründenden oder statusändernden familienrechtlichen Ereignis zusammenhängende Namenserwerb erfasst, sondern auch der Namenserwerb, der auf einer gerichtlichen, behördlichen und privatautonomen Namensänderung beruht.
  2. Die von familienrechtlichen Statusvorgängen losgelöste Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung ist mit dem Rechtsgedanken des - gemäß Art. 123 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden - Art. 109 III S. 2 WRV grundsätzlich nicht vereinbar.
  3. Die frei gewählte Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung (hier: "deed poll" nach englischem Recht) verstößt gegen den deutschen ordre public, wenn die Namensänderung von der Motivation getragen ist, den gewählten Namen (auch) in Deutschland führen zu können und damit den Anschein der Zugehörigkeit zu einer vermeintlich hervorgehobenen sozialen Gruppe zu erwecken; unter diesen Voraussetzungen ist dem gewählten Namen auch nach Abwägung mit dem Personenfreizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV regelmäßig die Anerkennung zu versagen.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 3, m. Anm. Dutta. Vorinstanz: OLG Nürnberg, FamRZ 2015, 1655, m. Anm. Wall [FamRZ-digital | FamRZ bei juris].

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