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Eintragung einer transgeschlechtlichen Person als weiterer Elternteil

- Entscheidungen Leitsätze

Amtsgericht München, Beschluss v. 20.1.2026 – 721 III 135/25

  1. Eine transgeschlechtliche Person (hier: Mann zu Frau), deren Ehefrau nach der aufgrund des früheren TSG erfolgten Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist entsprechend § 11 I S. 2 Hs. 2 SBGG i.V. mit § 1592 Nr. 1 BGB als „Vater“ des Kindes im Geburtenregister einzutragen.
  2. Die Eintragung als „Vater“ erfolgt mit dem aktuellen (weiblichen) Vornamen und mit dem Geschlecht „weiblich“.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Wolfgang Keuter.

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