- Entscheidungen Leitsätze
Amtsgericht München, Beschluss v. 20.1.2026 – 721 III 135/25
- Eine transgeschlechtliche Person (hier: Mann zu Frau), deren Ehefrau nach der aufgrund des früheren TSG erfolgten Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist entsprechend § 11 I S. 2 Hs. 2 SBGG i.V. mit § 1592 Nr. 1 BGB als „Vater“ des Kindes im Geburtenregister einzutragen.
- Die Eintragung als „Vater“ erfolgt mit dem aktuellen (weiblichen) Vornamen und mit dem Geschlecht „weiblich“.
(Leitsätze der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Wolfgang Keuter.