- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 7.3.2019 – V ZB 53/18
- Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss die Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d.h., das bisherige Grundbuchblatt wird geschlossen und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet.
- Die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 I TSG geschlossene Grundbuchblatt ist nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse hieran, d.h. (auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 14. Vorinstanz: KG, FamRZ 2019, 64 [LS.].