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Änderung des Geschlechtseintrags bei Personen mit nichtbinärer Geschlechtsidentität

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 22.4.2020 – XII ZB 383/19

1. Der Anwendungsbereich der §§ 45b, 22 III PStG ist auf Personen beschränkt, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind. Personen mit lediglich empfundener Intersexualität sind hiervon nicht erfasst.

2. Personen mit einer lediglich empfundenen Intersexualität können aber entsprechend § 8 I TSG erreichen, dass ihre auf „weiblich“ oder „männlich“ lautende Geschlechtsangabe im Geburtenregister gestrichen oder durch „divers“ ersetzt wird.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wurde veröffentlicht in FamRZ 2020, (Heft 13), m. Anm. Dutta / Fornasier {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen. Vorinstanz: OLG Düsseldorf, FamRZ 2019, 1663 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.

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