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Einstweiliger Umgangsausschluss bei sexuellem Missbrauchsverdacht

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 20.1.2023 - 1 BvR 2345/22

  1. Zum einstweiligen Umgangsausschluss bei sexuellem Missbrauchsverdacht und ablehnender Haltung der 6- und 10-jährigen Kinder.
  2. Um dem Elternrecht aus Art. 6 II S. 1 GG Rechnung zu tragen, müssen die Fachgerichte bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Umgangsausschluss grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen (vgl. BVerfG, FamRZ 2022, 1286, m. Anm. Keuter {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  3. Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohl geschlossen wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2023, 49, m. Anm. Billhardt {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  4. Nach gut elf Monaten ohne Umgangskontakte mit den Kindern muss das Familiengericht dafür Sorge tragen, zügig zu einer Hauptsacheentscheidung zu gelangen. Bis dahin bedarf es angesichts bislang noch ungesicherter Erkenntnisse über das Vorliegen von sexuellem Missbrauch einer regelmäßigen Überprüfung, ob der einstweilige Umgangsausschluss aufrechterhalten oder verändert werden muss.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 7, m. Anm. d. Red..

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