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Einstw. Einstellung der Zwangsversteigerung bei Suizidgefahr - Überprüfung der Sachlage

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 7.11.2019 – V ZB 135/18

Solange die akute Suizidgefahr fortbesteht und durch Maßnahmen der für den Lebensschutz zuständigen Behörden nicht beseitigt wird oder werden kann, hat das Vollstreckungsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen einzustellen, hat aber in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob sich die Sachlage verändert hat.

(Leitsatz der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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