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Einstw. AO zum Umgangsrecht - Anhörung eines 4jährigen Kindes

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 31.10.2018 – XII ZB 411/18

  1. Ein an das Rechtsbeschwerdegericht gerichteter Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines das Umgangsrecht regelnden Beschlusses ist in entsprechender Anwendung des § 64 III FamFG statthaft (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 21.1.2010 - V ZB 14/10 -, FGPrax 2010, 97 = FamRZ 2010, 548 [LS.] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, und Senatsbeschluss v. 30.10.2013 – XII ZB 482/13 -, FamRZ 2014, 29 [m. Anm. Schmidt-Recla] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Im einstweiligen Anordnungsverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechts- mittels und die drohenden Nachteile für den Rechtsbeschwerdeführer gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Umgangsregelung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 21.1.2010 – V ZB 14/10 -, FGPrax 2010, 97 = FamRZ 2010, 548 [LS.], und Senatsbeschluss v. 30.10.2013 – XII ZB 482/13 -, FamRZ 2014, 29 [m. Anm. Schmidt-Recla]).
  3. Auch ein erst vierjähriges Kind ist in einem Umgangsrechtsverfahren grundsätzlich von dem Gericht persönlich anzuhören. Ausnahmsweise darf das Gericht von der Anhörung des Kindes aus schwerwiegenden Gründen absehen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen würde.
  4. Um die Frage beantworten zu können, ob die persönliche Anhörung des Kindes unterbleiben kann, muss vom Tatrichter eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit es möglich ist, durch die Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter, wie etwa des Verfahrensbeistands, des Umgangs- bzw. Ergänzungspflegers oder eines Mitarbeiters des Jugendamts, zu erfahren, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 2, m. Anm. Köhler. Vorinstanz: OLG Braunschweig, Beschluss v. 28.8.2018 – 2 UF 57/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen ebenfalls in FamRZ 2019, Heft 2.

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