- Entscheidungen Leitsätze
Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 29.12.2021 – 1 BvR 2652/20
1. Liegen Anhaltspunkte für eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung vor und weicht das Gericht von Feststellungen und Wertungen weiterer beteiligter Fachkräfte (Verfahrensbeistand, Jugendamt) sowie der behandelnden Ärzte ab, so bedarf eine davon abweichende Beurteilung des Gerichts einer anderweitigen verlässlichen Grundlage und einer eingehenden Begründung (vgl. BVerfG, FamRZ 2017, 524, m. Anm. Salgo {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
2. Trotz Bedenken gegen die Gestaltung des Verfahrens und die Feststellung des Sachverhalts durch den Familiensenat kann die gebotene Folgenabwägung dazu führen, dass eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen ist, insbesondere wenn innerhalb weniger Tage ein neuer Termin vor dem Familiensenat angeordnet ist und nach bereits mehrfach erfolgten Wechseln des Kindes ein erneuter Wechsel der Betreuungsperson erfolgen würde.
(Leitsätze der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2021, Heft 8, m. Anm. Köhler.