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Einstufung einer Gefahrenlage als gegenwärtig

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 19.12.2018 – XII ZB 505/18

Eine Gefahrenlage ist im Sinne des § 13 III PsychKHG BW als gegenwärtig einzustufen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Dies kann auch bei einer Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter Dritter nur dann bejaht werden, wenn zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Gefahr sich verwirklicht.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 8, m. Anm. Fröschle. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

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