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Einstellung der Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung nach HKiEntÜ

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss v. 22.9.2022 – 1 UF 205/21

  1. Zwar geht das HKiEntÜ grundsätzlich von der Vermutung aus, dass eine sofortige Rückführung des Kindes an den bisherigen Aufenthaltsort dem Wohl des Kindes am besten entspricht, weil dadurch die Kontinuität der Lebensbedingungen erhalten bleibt. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Art. 13 HKiEntÜ widerlegt werden.
  2. Der Vorrang des Kindeswohls ist in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, selbst noch im Vollstreckungsverfahren nach einem stattgebenden Rückführungsbeschluss.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2022, Heft 24, m. Anm. Rainer Hüßtege.

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