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Einstellung der Räumungsvollstreckung bei konkreter Gefahr

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 14.12.2023 – 2 BvR 1233/23

  1. Die Zwangsvollstreckung zur Räumung einer Wohnung kann nicht nur bei konkreter Suizidgefahr, sondern auch aus anderen konkreten Gefahren für das Leben des Schuldners oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eingestellt werden.
  2. Eine Änderung der Sachlage, die eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Einstellungsentscheidung gebietet, liegt bereits vor, wenn ein und dieselbe Krankheit einen bei Erlass der bisherigen Entscheidung unvorhergesehenen Verlauf nimmt.

(Leitsätze der Redaktion)

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