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Einsichtnahme in Geschäftsverteilungsplan

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 23.9.2019 – IV AR(VZ) 2/18

  1. Über die Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan hat der Präsident oder aufsichtführende Richter des jeweiligen Gerichts zu entscheiden.
  2. Die Einsichtnahme setzt nicht die Darlegung eines besonderen Interesses voraus.
  3. Über das Ersuchen auf Übersendung eines Ausdrucks oder einer Kopie des Geschäftsverteilungsplans ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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