- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 23.9.2019 – IV AR(VZ) 2/18
- Über die Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan hat der Präsident oder aufsichtführende Richter des jeweiligen Gerichts zu entscheiden.
- Die Einsichtnahme setzt nicht die Darlegung eines besonderen Interesses voraus.
- Über das Ersuchen auf Übersendung eines Ausdrucks oder einer Kopie des Geschäftsverteilungsplans ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.