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Einlegung eines persönlichen Rechtsmittels bei Anwaltszwang

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.3.2024 – XII ZB 506/23

  1. Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer ist auch dann unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 10.1.2024 - XII ZB 510/23 -, FamRZ 2024, 638 {FamRZ-digital | } = MDR 2024, 391).
  2. Zur Verpflichtung des Beschwerdegerichts, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde unvollständig ist und er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 27.8.2019 - VI ZB 32/18 -, FamRZ 2019, 2015 {FamRZ-digital | }).

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