Bundesgerichtshof, Beschluss v. 10.5.2017 – XII ZB 536/16
1. Die Verwertbarkeit des in einem Betreuungsverfahren eingeholten Gutachtens hängt nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige muss den Betroffenen aber untersucht und sich damit einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft haben (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 27.4.2016 – XII ZB 611/15 -, FamRZ 2016, 1149 [m. Anm. Seifert]).
2. Gemäß § 280 I FamFG hat vor der Bestellung eines Betreuers eine förmliche Beweisaufnahme über die Notwendigkeit der Maßnahme durch Einholung eines Gutachtens stattzufinden. Die förmliche Beweisaufnahme muss sich auch auf die fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung beziehen, wenn ein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen bestellt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 27.4.2016 – XII ZB 611/15 -, FamRZ 2016, 1149 [m. Anm. Seifert]).
3. Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37 II FamFG grundsätzlich voraus, dass das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut auch dem Betroffenen persönlich zur Verfügung gestellt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 16.9.2015 – XII ZB 250/15 -, FamRZ 2015, 2156).
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 16.