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Einholung eines weiteren SV-Gutachtens durch Beschwerdegericht

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 3.7.2019 – XII ZB 62/19

  1. Erachtet das Beschwerdegericht das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten für unverwertbar oder gelangt es zu der Auffassung, dass das Gutachten keine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers bietet, hat es zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein weiteres oder - sofern dies ausreichend ist - ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen.
  2. Die nach § 278 I S. 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem das nach § 280 I S. 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 27.2.2019 - XII ZB 444/18 -, MDR 2019, 626).

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