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Einbezogene Anrechte in der Totalrevision - Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 17.1.2024 – XII ZB 140/22

  1. Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung.
  2. Anrechte, die unter der Geltung des bis zum 31.8.2009 gültigen Versorgungsausgleichsrechts aus rechtlichen Gründen - beispielsweise wegen der Höchstbetragsbegrenzung für das erweiterte Splitting gemäß § 3b I Nr. 1 VAHRG - nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, gehören gleichwohl im Sinne des § 51 I VersAusglG zu den „einbezogenen Anrechten“ mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision nach § 51 I VersAusglG im Wege interner oder externer Teilung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG vollständig ausgeglichen werden können (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 24.6.2015 - XII ZB 495/12 -, FamRZ 2015, 1688 [m. Anm. Borth] {FamRZ-digital | }).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 9, m. Anm. Walther Siede.

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