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Eignung des Bevollmächtigten

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 18.3.2026 – XII ZB 529/25

  1. Eine wirksame Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Eine Betreuung kann dennoch erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen.
  2. Sind (lediglich) behebbare Mängel bei der Vollmachtausübung festzustellen, ist keine Vollbetreuung einzurichten. Die Achtung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen gebietet in einem solchen Fall die Bestellung eines Kontrollbetreuers, der auf den Bevollmächtigten positiv, ggf. durch Erteilung von Weisungen, einwirkt.

(Leitsätze der Redaktion)

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