- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht München, Beschluss v. 24.4.2024 – 16 UF 906/22
Ein Ehemann, den die Ehefrau bei Abschluss eines Ehevertrags unter Befreiung von § 181 BGB bevollmächtigt hat, kann wirksam im eigenen Namen und im Namen der Ehefrau einen Kaufvertrag schließen, mit dem ihm die Ehefrau ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück zu einem Kaufpreis (hier: 600.000 Euro) verkauft, der deutlich unter dem Wert des Grundstücks liegt (hier: über 2 Mio. Euro), wenn die Ehefrau zuvor zur Tilgung eines vom Ehemann gewährten Darlehens diesem an dem Grundstück ein Wohnrecht eingeräumt hat, dessen Wert die Ehegatten bei dessen Einräumung mit 650.000 Euro festgelegt hatten, auch wenn dieses Wohnrecht nach Vollzug des Kaufvertrags zu einem „Eigentümerwohnrecht“ wird.
(Leitsatz der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ 2024 veröffentlicht, m. Anm. Gerd Weinreich.