Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Ehevertrag kann auch nichtig sein

Beschluss des OLG Oldenburg vom 10.5.2017

Ein notarieller Ehevertrag kann auch nichtig sein – dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 10.5.2017 (Az. 3 W 21/17 (NL)). Im betreffenden Fall führte zur Nichtigkeit, dass sich die Ehefrau beim Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage befand und ihrem künftigen Ehemann in Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen gewesen sei.

Frau wurde durch Ehevertrag unangemessen benachteiligt

Eine Ehefrau aus dem Landkreis Osnabrück hatte nach dem Tod ihres Mannes ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich und damit eine Erhöhung ihres Anteils am Nachlass geltend gemacht. Sie beantragte einen entsprechenden Erbschein. Das Amtsgericht lehnte dies ab. Schließlich habe die Ehefrau durch den notariellen Vertrag auf den Zugewinn verzichtet.

Auf ihre Beschwerde hin gab das Oberlandesgericht der Frau Recht. Der Ehevertrag sei nichtig und entfalte keine Rechtswirkung, denn nach dem Vertrag hätte die Frau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes gehabt; außerdem wäre auch ihr Unterhaltsanspruch weitgehend eingeschränkt worden. Dies sei jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau, so das OLG. Das führe zur Nichtigkeit, weil die Ehefrau beim Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage und ihrem künftigen Ehemann in Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen gewesen sei. Sie war nämlich Auszubildende im Betrieb ihres 20 Jahre älteren künftigen Ehemannes, hochschwanger und musste damit rechnen, dass die bevorstehende Hochzeit ohne ihre Unterschrift abgesagt werden würde.

Weil der Vertrag ungültig ist, haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Deshalb ist auch der Anteil der Ehefrau am Nachlass des Ehemannes durch den Zugewinnausgleich erhöht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/2017 des OLG Oldenburg vom 13.6.2017

Zurück