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Eheschließung „vor“ einer Trauperson

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 6.5.2026 – XII ZB 313/25

  1. Für eine Eheschließung „vor“ der ermächtigten Person i.S. von Art. 13 IV S. 2 Hs. 1 EGBGB ist ausreichend, dass die Trauperson anwesend und bereit ist, die Erklärungen der Eheschließenden entgegenzunehmen und zu beurkunden.
  2. Zu den Voraussetzungen einer Eheschließung griechischer Staatsangehöriger, die Mitglieder der griechisch-orthodoxen Kirche sind, in Deutschland.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Anna Gmehling. Vorinstanz: OLG Stuttgart, FamRZ 2025, 1695, m. Anm. Heinz Zimmermann {FamRZ-digital | }.

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