- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 6.6.2025 – 17 UF 96/23
- Nimmt der seitens der griechisch-orthodoxen Kirche ordnungsgemäß ermächtigte Geistliche wesentliche Teile der Trauungszeremonie nach griechisch-orthodoxem Ritus in Deutschland nicht in eigener Person vor, sondern überlässt die wesentlichen Schritte der Zeremonie einem anderen nicht ermächtigten Priester der griechisch-orthodoxen Kirche, liegt gleichwohl eine rechtsgültig geschlossene Ehe vor.
- Ausgehend von dem jeweiligen Wortlaut des § 1310 I S. 1 BGB und Art. 13 IV S. 2 EGBGB, aber auch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften genügt es, wenn der Standesbeamte bzw. die ermächtigte Person anwesend und bereit sind (“vor“), die entsprechenden Erklärungen der zukünftigen Ehegatten entgegenzunehmen.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Heinz Zimmermann. Die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde eingelegt (BGH, Az.: XII ZB 313/25).