- Entscheidungen Leitsätze
Kammergericht, Beschluss v. 4.8.2023 – 19 W 25/23
- Hatte die Erblasserin keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist für die Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses nach § 1507 S. 1 BGB das Amtsgericht Schöneberg nach § 105 i. V. mit § 343 FamFG international und örtlich zuständig.
- Der Rechtserwerb des überlebenden Ehegatten bei einer Gütergemeinschaft nach französischem Recht im Wege der Anwachsung ist keine Fortsetzung der Gütergemeinschaft, sodass in diesem Fall kein Zeugnis nach § 1507 S. 1 BGB erteilt werden kann.
(Leitsätze der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 7, m. Anm. Ludwig Bergschneider.