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Ehegattenerbrecht bei Gütergemeinschaft nach französischem Recht

- Entscheidungen Leitsätze

Kammergericht, Beschluss v. 4.8.2023 – 19 W 25/23

  1. Hatte die Erblasserin keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist für die Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses nach § 1507 S. 1 BGB das Amtsgericht Schöneberg nach § 105 i. V. mit § 343 FamFG international und örtlich zuständig.
  2. Der Rechtserwerb des überlebenden Ehegatten bei einer Gütergemeinschaft nach französischem Recht im Wege der Anwachsung ist keine Fortsetzung der Gütergemeinschaft, sodass in diesem Fall kein Zeugnis nach § 1507 S. 1 BGB erteilt werden kann.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 7, m. Anm. Ludwig Bergschneider.

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