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Eheaufhebung wegen Täuschung über sexuelle Orientierung

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss v. 18.6.2026 – 13 UF 237/25

  1. Informiert eine Verlobte den Verlobten vor der Eheschließung über eine frühere Eheschließung mit einem Mann, obwohl sie mit einer Frau verheiratet gewesen war, so kann dies eine arglistige Täuschung darstellen, weil die homo- oder bisexuelle Orientierung eines Partners auch über die sexuelle Komponente hinaus auf das Zusammenleben der Partner Auswirkung haben kann und daher ein für die Aufhebung der Ehe relevanter Umstand ist.
  2. Ein Antrag auf Eheaufhebung stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar, auch wenn die Ehe bereits zerrüttet ist, soweit aufgrund eines Ehevertrags die wirtschaftlichen Vorteile einer Aufhebung gegenüber der Scheidung für den Antragsteller vernachlässigbar sind.
  3. Zum Nachweis einer arglistigen Täuschung eines Verlobten im familiengerichtlichen Verfahren.

(Leitsätze der Redaktion)

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