Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Drittes Geschlecht nun auch für Österreich?

VfGH beschließt amtswegige Prüfung des Personenstandsgesetzes

Bereits am 14.3.2018 gab der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) bekannt, den binären Ansatz des österreichischen Personenstandsrechts auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Der VfGH hat Bedenken, ob es rechtens ist, dass im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als Geschlecht zwingend „weiblich“ oder „männlich“ angegeben werden muss. Er geht davon aus, dass die zu prüfenden Bestimmung des österreichischen Personenstandsgesetzes das von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Recht auf individuelle Geschlechtsidentität verletzt. Es soll weiterhin über die Frage entschieden werden, ob es künftig das Recht auf Eintragung eines „dritten Geschlechts“ in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) geben soll.

Eine Entscheidung ist laut Gerichtshof „in einer der nächsten Sessionen“ zu erwarten – der österreichische VfGH entscheidet als Gericht mit nebenamtlichen Richtern in viermal jährlich stattfindenden Sitzungsperioden. Anlass für den Prüfungsbeschluss (Az. E 2918/2016-29) ist die Beschwerde einer Person, die erfolglos versuchte, ihren Geschlechtseintrag im ZPR von „männlich“ auf „inter“, „divers“, „anders“ oder eine ähnliche Formulierung ändern zu lassen bzw. den Eintrag streichen zu lassen.

In Deutschland kann die Angabe der Geschlechtseintragung bei der Geburt seit Einführung des § 22 Abs. 3 PStG im Jahr 2013 offengelassen werden. Dass das Personenstandsrecht auch einen weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen muss, entschied das Bundesverfassungsgericht am 10.10.2017 (den Volltext der Entscheidung finden Sie in ).

 

Zum Weiterlesen:

Volltext des Prüfungsbeschlusses des österreichischen Verfassungsgerichtshofes: Beschluss v. 14.3.2018 - E 2918/2016-29

BVerfG fordert drittes Geschlecht für Eintrag in Geburtenregister (Pressemitteilung)

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