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Direktversicherung bei VersAusgl nach Ausscheiden aus Betrieb

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 10.2.2021 - XII ZB 134/19

Wird eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossene Direktversicherung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen (sog. versicherungsvertragliche Lösung), unterliegt der unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Teil des Anrechts mit seinem Ehezeitanteil weiterhin den Verfügungsbeschränkungen nach § 2 II S. 4 bis 6 BetrAVG; in diesem Umfang ist das Anrecht nach Sinn und Zweck von § 2 II Nr. 3 VersAusglG weiterhin in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsanspruch auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist und der Arbeitnehmer die Versicherung nach der Übertragung mit privaten Beiträgen fortführt (Fortführung von Senatsbeschluss v. 16.7.2014 - XII ZB 16/14 -, FamRZ 2014, 1613 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2021, Heft 10, m. Anm. Scholer. Vorinstanz: OLG Oldenburg, FamRZ 2019, 1606 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.

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