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Dauer und Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses

- Entscheidungen Leitsätze

EuGH, Urteil v. 1.7.2021 – Rs. C-301/20

  1. Art. 70 III EuErbVO ist dahin auszulegen, dass die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die mit dem Vermerk „unbefristet“ versehen ist, für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum gültig ist und ihre Wirkungen im Sinne von Art. 69 dieser Verordnung entfaltet, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage gültig war.
  2.  Art. 65 I i. V. mit Art. 69 III EuErbVO ist dahin auszulegen, dass sich die Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber allen dort namentlich genannten Personen entfalten, auch wenn sie seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2021, Heft 18, m. Anm. Rademacher. Die Entscheidung erging auf das Vorabentscheidungsersuchen des Österr. OGH, FamRZ 2021, 981 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.

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