Eilantrag zweier Anwälte scheiterte
Das Bundesverfassungsgericht wies am Donnerstag, den 19.3.2020, den Eilantrag zweier Anwälte ab. Mit diesem forderten sie die Aussetzung laufender Prozesse wegen der drohenden Gefahren in der aktuellen Corona-Krise. Prozessbeteiligte könnten sich bei Fortführung der Verfahren mit Covid-19 anstecken oder die Krankheit übertragen.
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt
Das BVerfG lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der – auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz geltende – Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, zunächst im Wege der Beschwerde gegen die Ablehnung der von ihm wegen der Gefahr einer Corona-Infektion begehrten Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 20.3.2020 vorzugehen. Im Übrigen lasse der Beschwerdeführer eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung vermissen.
Volltext: BVerfG, Beschluss v. 19.3.2020 – 2 BvR 474/20
Bundesverfassungsgericht ist weiterhin vollständig arbeitsfähig
Das BVerfG teilte letzte Woche mit, dass es ungeachtet vielfältiger Einschränkungen durch die Verbreitung des Coronavirus weiterhin vollständig arbeitsfähig sei. Es habe Vorkehrungen zur Vorsorge für etwaige Erkrankungs- oder Quarantänefälle gesorgt. Zudem blieben Außenkontakte und die Präsenz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf das Notwendigste beschränkt. Mündliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen sollen aber – außer in unaufschiebbaren Angelegenheiten – bis Ende April nicht stattfinden. Die Bearbeitung insbesondere von Eilverfahren in den Kammern sei sichergestellt. Die Pressestelle des Gerichts bleibe weiter erreichbar.