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Brüssel IIa-VO: Zuständigkeit für Eheauflösung

- Entscheidungen Leitsätze

EuGH, Urteil v. 10.2.2022 - Rs. C-522/20

Das in Art. 18 AEUV verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist dahin auszulegen, dass es dem nicht entgegensteht, dass die Zuständigkeit des Gerichts des Aufenthaltsmitgliedstaats nach Art. 3 I Buchst. a sechster Gedankenstrich Brüssel IIa-VO eine Mindestdauer des Aufenthalts des Antragstellers unmittelbar vor der Antragstellung voraussetzt, die sechs Monate kürzer ist als die in Art. 3 I Buchst. a fünfter Gedankenstrich dieser Verordnung vorgesehene, und zwar deshalb, weil der Antragsteller Angehöriger dieses Mitgliedstaats ist.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2022, Heft 7, m. Anm. Jürgen Basedow.

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