- Entscheidungen Leitsätze
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 14.7.2022 – Rs. C-672/21
Art. 8 I Brüssel IIa-VO in Verbindung mit Art. 61 Buchst. a dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein die elterliche Verantwortung betreffender Rechtsstreit anhängig ist, die nach Art. 8 dieser Verordnung bestehende Zuständigkeit für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit nicht behält, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des betreffenden Kindes im Lauf des Verfahrens rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats verlegt worden ist, der Vertragspartei des am 19.10.1996 in Den Haag abgeschlossenen Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ist.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2022, Heft 18.