EuGH, Urteil v. 31.5.2018 – Rs. C-335/17: Valcheva ./. Babanarakis
- Der Begriff „Umgangsrecht“ nach Art. 1 II Buchst. a sowie nach Art. 2 Nrn. 7 und 10 Brüssel IIa-VO ist dahin auszulegen, dass er das Umgangsrecht der Großeltern mit Enkelkindern umfasst.
- International zuständig sind daher nach Art. 8 Brüssel IIa-VO in der Regel die Gerichte am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. (Leitsatz der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 14.