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Bindungswirkung eines familiengerichtlichen Urteils

- Entscheidungen

Bundessozialgericht, Urteil v. 21.3.2018 – B 13 R 17/15 R

  1. Zum Umfang der Bindungswirkung eines familiengerichtlichen Urteils über den Versorgungsausgleich, in dem aufgrund des Leistungsanspruchs des Ehemannes aus einer berufsgenossenschaftlichen Verletztenrente (§ 56 SGBVII), die nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt, zugunsten seiner Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurde.
  2. Der von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geltend gemachte Erstattungsanspruch gemäß § 225 I S. 1 SGBVI wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die familiengerichtliche Entscheidung materiell rechtswidrig ist.
  3. Maßgeblich für den Anspruch nach § 225 I SGBVI ist aufgrund der Gestaltungswirkung der Entscheidung des Familiengerichts, dass in dieser rechtskräftig der Ausgleich eines bei der BG Bau bestehenden Versorgungsanspruchs angeordnet wurde.
  4. Die BG Bau ist dem Erstattungsanspruch nicht schutzlos ausgesetzt, da sie gegen die rechtswidrige Entscheidung des Familiengerichts das Rechtsmittel der Beschwerde hätte einlegen können.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Leitsätze mit Anm. Borth erschienen in FamRZ 2018, Heft 23. Vom Abdruck der Entscheidungsgründe wurde abgesehen. Die Entscheidung kann abgerufen werden unter www.bundessozialgericht.de.

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