- Entscheidungen Leitsätze
KG, Verfügung v. 22.2.2024 – 16 UF 5/24
- Eine vorherige Zustimmung oder eine nachträgliche Genehmigung des Sorgeberechtigten zu einem Verbringen oder einem Zurückhalten des Kindes führen gemäß Art. 13 I lit. a HKiEntÜ dazu, dass das Verbringen von vornherein nicht rechtswidrig war oder die ursprüngliche Widerrechtlichkeit beseitigt wird
- Die Bindungswirkung von Elternvereinbarungen beurteilt sich nicht nach den Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechts, sondern allein nach den kindschaftsrechtlichen Maßstäben der §§ 1626 ff. BGB.
- Der Widerruf einer Elternvereinbarung ist nicht wirksam, wenn ein Elternteil einem einjährigen Auslandsaufenthalt im Ausland (hier: Japan) nur unter der Bedingung zugestimmt hat, dass das Kind danach wieder an den früheren Aufenthaltsort (hier: Deutschland) zurückkehrt, der andere Elternteil die Vereinbarung nach Ablauf des Jahres aber nicht mehr gelten lassen will.
(Leitsätze der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 14, m. Anm. Andreas Botthof.