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Bindungswirkung einer Elternvereinbarung

- Entscheidungen Leitsätze

KG, Verfügung v. 22.2.2024 – 16 UF 5/24

  1. Eine vorherige Zustimmung oder eine nachträgliche Genehmigung des Sorgeberechtigten zu einem Verbringen oder einem Zurückhalten des Kindes führen gemäß Art. 13 I lit. a HKiEntÜ dazu, dass das Verbringen von vornherein nicht rechtswidrig war oder die ursprüngliche Widerrechtlichkeit beseitigt wird
  2. Die Bindungswirkung von Elternvereinbarungen beurteilt sich nicht nach den Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechts, sondern allein nach den kindschaftsrechtlichen Maßstäben der §§ 1626 ff. BGB.
  3. Der Widerruf einer Elternvereinbarung ist nicht wirksam, wenn ein Elternteil einem einjährigen Auslandsaufenthalt im Ausland (hier: Japan) nur unter der Bedingung zugestimmt hat, dass das Kind danach wieder an den früheren Aufenthaltsort (hier: Deutschland) zurückkehrt, der andere Elternteil die Vereinbarung nach Ablauf des Jahres aber nicht mehr gelten lassen will.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 14, m. Anm. Andreas Botthof.

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