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Bindungswirkung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei angestrebtem Wechselmodell

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 27.11.2019 – XII ZB 512/18

  1. Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hat keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 [m. Anm. Schwonberg] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Die Entscheidung zum Umgang richtet sich in diesem Fall als Erstentscheidung nach §§ 1684, 1697a BGB und unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung gemäß § 1696 I BGB.
  3. Der Anordnung eines Wechselmodells kann entgegenstehen, dass der dieses begehrende Elternteil es an der notwendigen Loyalität gegenüber dem anderen Elternteilfehlen lässt. Ein gegenläufiger Wille des Kindes ist nicht ausschlaggebend, wenn dieser maßgeblich vom das Wechselmodell anstrebenden Elternteil beeinflusst ist

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2020, Heft 4, m. Anm. Schwonberg. Vorinstanz: OLG Frankfurt, FamRZ 2019, 206, m. Anm. Rake {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.

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