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Bindung an Betreuervorschlag des Betroffenen

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 28.3.2018 – XII ZB 558/17

Ein Betreuervorschlag nach § 1897 IV S. 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlich er Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 19.7.2017 – XII ZB 57/17 -, ).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 12, m. Anm. Fröschle.

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