Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Bezeichnung von Unterlagen und Zeiträumen zur Belegvorlage

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 10.2.2021 - XII ZB 376/20

  1. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Hierzu ist es erforderlich, dass in dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, genannt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 3.7.2019 - XII ZB 116/19 -, FamRZ 2019, 1442 [m. Anm. Borth] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 3.7.2019 - XII ZB 116/19 -, FamRZ 2019, 1442 [m. Anm. Borth].

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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