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Betreuungskosten bei Berufstätigkeit des Elternteils

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 4.10.2017 – XII ZB 55/17

Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden (im Anschluss an Senatsurteile v. 14.3.2007 – XII ZR 158/04 -, [m. Anm. Born], und v. 5.3.2008 – XII ZR 150/05 -, [m. Anm. Born]).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 1, m. Anm. Born. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

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