Bundesgerichtshof, Beschluss v. 27.9.2017 – XII ZB 330/17
- Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 22.3.2017 – XII ZB 260/16 -, FamRZ 2017, 995, und v. 6.7.2016 – XII ZB 131/16 -, FamRZ 2016, 1668).
- An der Erforderlichkeit einer Betreuung kann es im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 11.5.2016 – XII ZB 363/15 -, FamRZ 2016, 1350, und v. 28.1.2015 – XII ZB 520/14 -, FamRZ 2015, 650).
- § 1896 II S. 2 BGB lässt die Erforderlichkeit der Betreuung nur bei Vorliegen von konkreten Alternativen entfallen. Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter bereit und in der Lage ist (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 23.9.2015 – XII ZB 225/15 -, FamRZ 2015, 2049).
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 1.