Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Betreuung: Untersuchung Betroffener zur Vorbereitung von SV-Gutachten

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 11.4.2018 – 2 BvR 328/18

  1. Der im Grundgesetz verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Worte kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt so auch vor Überraschungsentscheidungen (im Anschluss u. a. BVerfGE 107, 395, 410 = FamRZ 2003, 995, 998 [ | ]).
  2. Da die Unterbringung einen erheblichen Grundrechtseingriff bedeutet, der nur zulässig ist, wenn der Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen kann und infolgedessen sich oder andere gefährdet, kommt in einem Unterbringungsverfahren dem Recht des Betroffenen, auf die Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung des zuständigen Betreuungsgerichts in Anhörungen und Stellungnahmen einwirken zu können, besondere Bedeutung zu (im Anschluss an Beschluss des 2. Kammer des 1. Senats v. 12.1.2011, NJW 2011, 1275 Rz. 26, betr. Einrichtung einer Betreuung).

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 13.

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