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Betreuung/Unterbringung: Qualifikation des Sachverständigen

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 23.11.2016 – XII ZB 385/16

Der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 16.12.2015 – XII ZB 381/15 -, FamRZ 2016, 456).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 3.

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