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Betreuung: SV-Gutachten zum Ausschluss der freien Willensbildung

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 30.10.2019 – XII ZB 144/19

  1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 I S. 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 16.3.2016 – XII ZB 203/14 -, NJW 2016, 1828 = FamRZ 2016, 970 [LS.] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Wird die Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen angeordnet, so muss festgestellt werden, dass dem an einer psychischen Erkrankung leidenden Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 18.10.2017 – XII ZB 186/17 -, FamRZ 2018, 205 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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