Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.12.2017 – XII ZB 426/17
- Als Person des Vertrauens im Sinne von § 274 IV Nr. 1 FamFG kommen ausschließlich natürliche Personen in Betracht.
- Zu einem für ein Ordensmitglied geführten Betreuungsverfahren kann die Ordensgemeinschaft nicht als Beteiligte hinzugezogen werden.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 5, m. Anm. Zimmermann.